1. Kurze Einführung in das Designrecht

Ein Design wird hauptsächlich durch das Geschmacksmusterrecht geschützt, wobei ein registerrechtlicher Schutz auch durch Eintragung einer dreidimensionalen Marke erlangt werden kann. Wir bieten unseren Mandanten die volle Bandbreite an Leistungen hinsichtlich des Schutzes von Produktdesigns bzw. Geschmacksmustern an, und pflegen weltweite Kontakte zu spezialisierten Patent- und Rechtsanwälten.

Allgemeines

Gestalterische Leistungen im Hinblick auf Designs gehören als Werke der bildenden Künste oftmals zum Kreis grundsätzlich urheberrechtsschutzfähiger Werke. Allerdings werden bei Schöpfungen mit Gebrauchszweck, also bei Werken der angewandten Kunst und nicht der zweckfreien Kunst (Gemälde usw.), teilweise sehr hohe Anforderungen an die Gestaltungshöhe gestellt. Dies gilt insbesondere für Produktdesigns und Gebrauchsgraphiken.

Nachahmungen

In besonderen Fällen schützt zudem das Wettbewerbsrecht Nachahmungen. Grundsätzlich gilt allgemeine Nachahmungsfreiheit, Ausnahmen macht die Rechtsprechung erst bei vermeidbarer Herkunftstäuschung, Rufausbeutung, oder unredlichem Erlangen von Kenntnissen oder Unterlagen, die für die Nachahmung erforderlich sind. Sofern also kein Sonderschutz wie beispielsweise Geschmacksmusterrecht besteht, gilt Nachahmungsfreiheit.

Definition

Ein Design im Sinne des Designgesetzes ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines seiner Teile, die sich insbesondere aus Merkmalen wie Farben, der Gestalt, Konturen, Linien, Oberflächenstruktur oder Werkstoffen des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt (§ 1 Ziff. 1 GeschmMG). Als Design wird ein Muster geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat (§ 2 Abs. 1 GeschmMG).Neben dem eingetragenen deutschen Geschmacksmuster, dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und der Internationalen Hinterlegung von Mustern existieren auch nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Schutzfristen

Ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster schützt den Rechtsinhaber automatisch drei Jahre lang nach Veröffentlichung vor Nachahmungen. Ein eingetragenes Geschmacksmuster gewährt bis zu 25 Jahre lang ein verbrieftes ausschließliches Recht. Beim Anmelden eines Designs/Geschmacksmusters werden nur formale Voraussetzungen für die Eintragung geprüft, nicht aber Neuheit und Eigenart eines Musters – diese werden gegebenenfalls erst im Zuge eines Rechtsstreits geprüft.

2. Leistungen unserer Kanzlei im Überblick

Unser Angebot umfasst im Designschutz insbesondere:

Die Ausarbeitung und Zusammenstellung von Designs für eine Designanmeldung und die anwaltliche Begleitung der Anmelde. und Eintragungsverfahren zu

  • deutschen Designs
  • Gemeinschaftsgeschmacksmusters
  • der Internationalen Hinterlegung von Mustern
  • ausländischen nationalen Designs

Weiter bieten wir anwaltliche Beratung zu den Themen

  • Geschmacksmuster-Recherche
  • Betreuen und Verwalten nationaler und internationaler Geschmacksmuster-Portfolios
  • Überwachen und Verlängern von Geschmacksmustern
  • Verhandeln und Abschluss von Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen
  • Ausarbeitung von Geschmacksmusterkauf- und Lizenzverträgen

Wir leisten juristischen Beistand und anwatliche Vertretung

  • bei Geschmacksmusterverletzungen: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage
  • in Löschungsverfahren
  • bei dem Beantragen von Grenzbeschlagnahmen

Unsere Vertretungsbefugnis umfasst folgende Ämter, Gerichte und Institutionen:

  • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) in München
  • Deutsche Landes- und Oberlandesgerichte
  • Bundespatentgericht (BPatG) in München
  • Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe
  • Amt der europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern in Alicante
      (vormals: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt; HABM)
  • Gericht der Europäischen Union (EuG, vormals: Gericht Erster Instanz)
  • Europäischer Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg
  • Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf

3. Design anmelden

Jede natürliche Person, juristische Person, oder rechtsfähige Personengesellschaft kann ein deutsches Design anmelden und dieses auch in der EU oder weltweit schützen lassen. Alle dafür erforderlichen Formalitäten wickeln wir für Sie ab.

Vorbereitung

Der Anmeldung Ihres Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt in München geht eine umfassende Beratung voraus. Anschließend prüfen wir, ob das gewünschte Muster die sachlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt, das heißt: ob es Neuheit und Eigenart aufweist. Das Deutsche Patent- und Markenamt führt keine solche Prüfung durch.Die gesamte diesbezügliche Kommunikation kann schriftlich oder telefonisch erfolgen, wir freuen uns jedoch auch über einen Besuch in unserer Kanzlei oder beraten Sie auf Wunsch in Ihrem Unternehmen.

Kosten

Wenn Sie ein Design anmelden möchten, sollten Sie die dafür vom Deutschen Patent- und Markenamt erhobenen Gebühren nicht außer Acht lassen. Die Anmeldegebühr für eine Einzelanmeldung beträgt derzeit 70,00 EUR. Vom Anmelden bis zum Eintragen Ihres Designs vergehen einige Monate. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne unsere detaillierte Gebührentabelle zu, oder erstellen wir Ihnen ein konkretes Angebot.

Wichtig zu wissen

Wenn Sie Ihr Produktdesign als Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden und eintragen lassen, genießt es lediglich hierzulande Schutz. Wollen Sie diesen Schutz auf die Europäische Union ausdehnen, können Sie Ihr Muster zusätzlich beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern anmelden. Soll Ihr Muster über Deutschland und die EU hinaus geschützt werden, können Sie es in den gewünschten Ländern jeweils einzeln anmelden, oder es durch einen einzigen Antrag bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) in ein internationales Register eintragen lassen. Diesen Antrag auf internationale [Hinterlegung] nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt entgegen.