1. Kurze Einführung in das Patentrecht

Bereits im Jahr 1474 gab es in Venedig ein Patentrecht, welches die Kriterien der Neuheit, Ausführbarkeit und Nützlichkeit kannte. Damit ist das Patent eines der ältesten gewerblichen Schutzrechte.

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (§ 1 Absatz 1 Patentgesetz).

Jede Lehre zum technischen Handeln, die einen vorhersehbaren Erfolg herbeiführt, kann eine Erfindung darstellen. Dabei kann sich diese Lehre beispielsweise in Form einer neuen Substanz, einer neuen Vorrichtung oder eines neuen Verfahrens manifestieren.

Neu ist diese Lehre, wenn sie vor der Anmeldung der Erfindung zum Patent der Öffentlichkeit in keinerlei Form bekannt war. Auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht die Lehre, wenn sie sich für den Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise ergibt, das heißt wenn sie über rein handwerkliche Maßnahmen hinausgeht.

Einige Lehren werden durch das Patentgesetz ausdrücklich nicht als Erfindungen angesehen. Zu diesen vom Patentschutz ausgeschlossenen Gegenständen gehören Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien (nicht aber deren konkrete Verwendung), ästhetische Formschöpfungen (hierfür ist das Design gedacht), Pläne / Regeln / Verfahren für gedankliche Tätigkeiten / Spiele / geschäftliche Tätigkeiten (hierfür greift häufig das Urheberrecht) und Software als solches (sofern die Software einen technischen Effekt hervorruft, kann sie dem Patentrecht sehr wohl zugänglich sein).

Die vorstehenden Ausführungen können nur eine grobe Orientierung bieten und eine individuelle Beratung durch einen Patentanwalt keinesfalls ersetzen. Gerne geben wir Ihnen kostenlos eine erste Einschätzung, ob Ihre Erfindung dem Patentschutz zugänglich ist.

Das Patent ist ein Ausschließlichkeitsrecht. Dies bedeutet, dass es jedem anderen als dem Inhaber des Patents grundsätzlich verboten ist, die Erfindung zu benutzen. Das Patentrecht erstreckt sich aber beispielsweise nicht auf Handlungen, die im rein privaten Bereich vorgenommen werden. Der Schutzumfang eines Patents wird maßgeblich durch die im Patent enthaltenen Patentansprüche bestimmt. Ein Patent wirkt nicht automatisch weltweit, sondern weist immer einen bestimmten territorialen Schutz auf. Zu der Frage, welcher territoriale Umfang von Ihnen zum Schutz Ihrer Erfindung benötigt wird, beraten Sie unsere Patentanwälte gerne.

Für die Anmeldung eines Patents muss zunächst die Erfindung analysiert werden. Basierend auf dieser Analyse werden eine Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen erstellt, welche die Erfindung möglichst ausführlich offenbaren. Diese Unterlagen stellen die Grundlage für das weitere Verfahren dar und können nach Einreichung einer Patentanmeldung nur mehr in sehr eingeschränktem Umfang geändert werden. Deshalb raten wir dringend dazu, die Ausarbeitung dieser Unterlagen einem Patentanwalt anzuvertrauen. Als Organ der Rechtspflege ist der Patentanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Kosten für die Ausarbeitung dieser Anmeldungsunterlagen hängen stark von der Komplexität der Erfindung ab und belaufen sich erfahrungsgemäß auf zwischen 3.000,00 EUR und 8.000,00 EUR.

Anschließend werden die Unterlagen zusammen mit einem Antrag beim zuständigen Patentamt eingereicht. In vielen Ländern (wie beispielsweise der Bundesrepublik Deutschland, den USA, Japan und China) werden die Unterlagen dann vor einer Erteilung eines Patents durch das Patentamt daraufhin geprüft, ob die beschriebene Lehre neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht. Auch das Europäische Patentamt (EPA) führt zentral für alle 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie zehn weitere Länder, darunter die Schweiz und die Türkei, eine derartige Prüfung durch. Am Ende dieser Prüfung steht entweder die Erteilung eines Patents oder die Zurückweisung der Patentanmeldung. Im günstigsten Fall dauert diese Prüfung etwa eineinhalb Jahre, im ungünstigsten Fall mehrere Jahre. Für die Bearbeitung der Patentanmeldung erheben die Patentämter Gebühren, welche sich - je nach Patentamt auf einige hundert bis auf mehrere tausend Euro belaufen. Während der Prüfung erlässt das Patentamt diverse Bescheide, auf die geeignet zu reagieren ist. Auch hierbei unterstützen Sie unsere Patentanwälte gerne. In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA) und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) könnte diese Vertretung direkt durch unsere Kanzlei erfolgen; in Verfahren vor anderen Patentämtern müssten lokale Anwälte hinzugezogen werden. Die während des Prüfungsverfahrens anfallenden kosten schwanken sehr stark. Falls das Patentamt zügig zugunsten einer Patenterteilung entscheidet, ist mit Kosten von etwa 1.500,00 EUR bis 2.500,00 EUR für die Vertretung durch einen Patentanwalt zu rechnen. Diese Kosten können bei langwierigen Verfahren, oder falls die Einbindung ausländischer Patentanwälte erforderlich ist, auch auf mehrere tausend Euro steigen.

Für die Aufrechterhaltung eines Patents sind in der Regel jährlich ansteigende Jahresgebühren zu entrichten.

Wir betonen, dass die vorstehenden Ausführungen nur einen Überblick geben, aber eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen können.

2. Leistungen unserer Kanzlei im Überblick

Unser Angebot umfasst im Patentrecht insbesondere:

Die Ausarbeitung von Anmeldungsunterlagen und die anwaltliche Begleitung der Anmelde- und Prüfungsverfahren zu

  • Deutschen Patentanmeldungen
  • Europäischen Patentanmeldungen
  • Internationalen Anmeldungen (PCT-Anmeldungen)
  • Ausländischen nationalen Patentanmeldungen

Weiter bieten wir anwaltliche Beratung zu den Themen

  • Ausarbeitung von Patentanmeldungen
  • Stand der Technik Recherchen
  • Patentstrategie und -management
  • Betreuen, Verwalten, Überwachen und Verlängern nationaler, europäischer und internationaler Patentportfolios
  • Verhandeln und Abschluss von Lizenzvereinbarungen
  • Arbeitnehmererfinderrecht

 Wir leisten juristischen Beistand und anwaltliche Vertretung

  • bei Patentverletzungen einschließlich der Abmahnung, des Antrags auf einstweilige Verfügung,
       und der Klage wegen Patentverletzung, sowie der Abwehr Angriffe Dritter
  • in Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren
  • im Rahmen einer Mediation

Die Vertretungsbefugnis unserer Kanzlei umfasst folgende Ämter, Gerichte und Institutionen: 

  • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) in München
  • Europäisches Patentamt (EPA) in München und Den Haag
  • Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf
  • Bundespatentgericht (BPatG) in München
  • Deutsche Landes- und Oberlandesgerichte (LG, OLG)
  • Bundesgerichsthof (BGH) in Karlsruhe

3. Patent anmelden

Jede natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft kann ein deutsches Patent anmelden und dieses auch in der EU oder weltweit schützen lassen.  Alle dafür erforderlichen Formalitäten wickeln wir für Sie ab.

Vorbereitung

Der Anmeldung Ihres Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt in München geht eine umfassende Beratung voraus. Anschließend formulieren wir den Gedanken Ihrer Erfindung schriftlich in einem Anmeldungstext mit Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen, der Ihre technische Erfindung schützen soll - eine der Voraussetzungen für bestmöglichen Schutz. Gerne geben wir eine Einschätzung, ob die von Ihnen entwickelte technische Erfindung neu ist.

Die gesamte diesbezügliche Kommunikation kann schriftlich oder telefonisch erfolgen, wir freuen uns jedoch auch über einen Besuch in unserer Kanzlei oder beraten Sie gerne auf Wunsch in Ihrem Unternehmen.

Kosten

Wenn Sie ein Patent anmelden möchten, ist mit amtlichen Gebühren, die das Deutsche Patent- und Markenamt erhebt, zu rechnen. Die Anmeldegebühr in Höhe von 60,00 EUR deckt eine Patentanmeldung mit bis zu zehn Patentansprüchen ab. Die amtliche Gebühr für den elften Patentanspruch und jeden weiteren Patentanspruch beträgt 30,00 EUR. von der Anmeldung bis zur Erteilung Ihres Patents können mehrere Jahre vergehen. Die amtlichen Gebühren machen aber nur einen kleinen Teil der insgesamt entstehenden Kosten aus. Die Gesamtkosten bis zur Erteilung betragen bei deutschen Patenten mehrere tausend Euro, und können bei europäischen Patenten einschließlich Übersetzungskosten auch mehr als zwanzigtausend Euro betragen. Bei einer weltweiten Anmeldung einer Erfindung ist mit Kosten von deutlich über hunderttausend Euro zu rechnen.

Wichtig zu wissen

Wenn Sie Ihr Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden und dieses zur Erteilung gebracht wird, genießt Ihr Patent lediglich in der Bundesrepublik Deutschland Schutz. Wollen Sie diesen Schutz auf ganz Europa ausdehnen, müssen Sie Ihr Patent zusätzlich beim Europäischen Patentamt oder den nationalen Patentämtern der interessierenden Staaten anmelden.

Soll Ihr Patent über Deutschland und Europa hinaus geschützt werden, können Sie für Ihre Erfindung in den gewünschten Ländern jeweils einzelne Anmeldungen tätigen oder durch einen einzigen Antrag bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) eine Internationale Anmeldung einreichen. Über eine solche Internationale Anmeldung können Sie Schutz in bis zu 148 Ländern erreichen. Einen Antrag auf internationale Anmeldung nehmen neben dem Internationalen Büro der WIPO in Genf sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Europäische Patentamt entgegen.

Wir unterstützen Sie hierbei gerne.